Worum geht es?

§ 6 AStG (Außensteuergesetz) besteuert Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn eine natürliche Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt. Das Gesetz fingiert eine Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert — und besteuert den fiktiven Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.

Voraussetzungen kurz: Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft von mindestens 1 %, mindestens 7 Jahre unbeschränkte Steuerpflicht in den letzten 12 Jahren, und ein wegzugsauslösendes Ereignis (Wohnsitzaufgabe, Statuswechsel).

Stolperfalle 1: Die Reform 2022 ist nicht mild

Bis 2022 gab es für Wegzüge innerhalb der EU/EWR eine unbefristete, zinslose Stundung. Diese Regelung ist abgeschafft. Heute gilt unabhängig vom Zielstaat: Die Wegzugssteuer ist grundsätzlich sofort fällig.

Auf Antrag ist eine Ratenzahlung über sieben Jahre möglich — häufig gegen Sicherheitsleistung. Diese ist nicht die alte zinslose EU-Stundung. Wer mit dem alten Modell rechnet, plant falsch.

Stolperfalle 2: Bewertung "aus dem Bauch" wird teuer

Die fiktive Veräußerung verlangt eine Bewertung der Anteile zum gemeinen Wert — § 11 BewG. In der Praxis greifen Finanzämter gerne zum vereinfachten Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG. Das ist oft systematisch zu hoch.

Ein echtes Bewertungsgutachten nach IDW S 1 liegt häufig 20 bis 40 % unter der vereinfachten Methodik — bei einer Steuer-Bemessungsgrundlage im Millionenbereich macht das einen erheblichen Unterschied. Wer ohne Gutachten geht, liefert dem Finanzamt die Punktlandung der maximalen Bewertung frei.

Stolperfalle 3: Rückkehrregelung nicht dokumentiert

§ 6 Abs. 3 AStG sieht vor: Wenn der Steuerpflichtige innerhalb von sieben Jahren nach Wegzug zurückkehrt und die Anteile in der Zwischenzeit nicht veräußert hat, entfällt die Wegzugsbesteuerung rückwirkend. Die Frist kann auf Antrag um fünf Jahre verlängert werden.

Wer mit Rückkehr rechnet — etwa der Banker, der eine 3-Jahres-Versetzung antritt — muss die Rückkehrabsicht beim Wegzug dokumentieren. In der Praxis: Memo ans Finanzamt, Vermerk in der Wegzugsanzeige, ggf. arbeitsrechtliche Unterlagen über die Befristung. Wer das nachträglich beweisen will, hat es schwer.

Was tun?

  1. Beraten lassen, bevor der Wegzug stattfindet. Wer drei Monate vor Abreise startet, hat noch volle Gestaltungsspielräume. Wer zwei Wochen vorher kommt, hat Schadensbegrenzung.
  2. Bewertung sauber vorbereiten. Gutachten nach IDW S 1, dokumentiert, mit dem Finanzamt abgestimmt — nicht "wir schicken die vereinfachte Berechnung mit und schauen, was passiert".
  3. Rückkehroption sichern. Wenn realistisch eine Rückkehr nach Deutschland möglich ist, in jedem Antrag dokumentiert mitlaufen lassen.
  4. Stundungsantrag formulieren. Sieben-Jahres-Ratenzahlung, Sicherheitsleistung verhandeln. Das Antragsformat ist Standard — die Begründung ist nicht.

Weiterführend: Wegzugsbesteuerung Service-Seite · Steuerberatung für Finanzdienstleister