Vorweggenommene Erbfolge
Schenkung zu Lebzeiten — alle zehn Jahre erneuter Freibetrag, kontrollierte Übertragung, Vermeidung von Streit nach dem Erbfall.
Vermögensübergänge sind keine Frage des „falls” — sondern des „wann und wie”. Wer früh plant, nutzt Freibeträge, Verschonungsabschlag bei Betriebsvermögen und Bewertungsspielräume. Wer spät plant, zahlt. Wir begleiten Vermögensübergänge in Frankfurter Unternehmerfamilien — strukturiert, generationenübergreifend, juristisch und steuerlich abgestimmt mit Notar und Anwalt.
Vier Konstellationen, in denen unsere Beratung den Unterschied macht.
Schenkung zu Lebzeiten — alle zehn Jahre erneuter Freibetrag, kontrollierte Übertragung, Vermeidung von Streit nach dem Erbfall.
Übergabe operativer Gesellschaften an die nächste Generation, Verschonungsabschlag nach §§ 13a, 13b ErbStG bis zu 85 % oder 100 %.
Bewertung, Nießbrauchsmodelle, Schenkung an Kinder mit Vorbehalt der Nutzung.
Erbschaftsteuererklärung, Bewertung, Antrag auf Stundung, ggf. Ausschlagung. Wir handeln schnell, wenn Fristen drücken.
Ein Übertragungs-Mandat ist selten ein einzelner Akt — meistens ist es ein über Jahre laufender Plan.
Vermögensübersicht, Familienkonstellation, Pflichtteilsfragen, bestehende Verträge und Verfügungen.
Schenkungen, Erbverträge, Pool-Vereinbarungen — gestaffelt über mehrere Veranlagungszeiträume, Nutzung wiederkehrender Freibeträge.
Anteilsbewertung nach Ertragswertverfahren, vereinfachtes Ertragswertverfahren, Immobilienbewertung — methodisch belastbar.
Voraussetzungen § 13a/13b ErbStG, Behaltensfrist, Lohnsumme, Bedarfsbewertung.
Schenkungsverträge, Erbschaftsteuererklärungen, Antrag auf Stundung, Optionsverschonung.
Mit Notar, Familienanwalt, Vermögensverwaltern und gegebenenfalls Auslandsberatern.
Familienkonstellation, Vermögensstruktur, Zielbild. Diskret, vertraulich.
Stufenplan über mehrere Jahre, Modellrechnung, Bewertung, Risiken.
Beurkundungen, Verträge, Erklärungen, Anmeldungen beim Finanzamt.
Begleitung der Behaltensfrist, Lohnsummenüberwachung, künftige Übertragungen.
Wer die Behaltensfrist von fünf (Regelverschonung) oder sieben Jahren (Optionsverschonung) nicht einhält, verliert den Abschlag rückwirkend — mit erheblicher Nachzahlung.
Gesellschafteranteile übertragen, aber Stimmrecht behalten — geht nur über sauberen Nießbrauch- oder Stimmbindungsvertrag. Sonst Verlust steuerlicher Wirkung.
Vereinfachtes Ertragswertverfahren ist oft zu hoch — eine echte Bewertung lohnt sich häufig. Spart fünf- bis sechsstellige Beträge.
Schenkungen können Pflichtteilsansprüche auslösen oder verstärken. Familien-Governance gehört zur Steuergestaltung.
Ehepartner: 500.000 €. Kinder: 400.000 € pro Elternteil. Enkelkinder: 200.000 €. Geschwister, Eltern: 20.000 € (bei Erbschaft 100.000 €). Freibeträge sind alle zehn Jahre erneut nutzbar — gestaffelte Übertragungen über mehrere Jahrzehnte können die Steuerlast erheblich senken.
Bei Übertragung von Betriebsvermögen (operative Gesellschaften, Personengesellschaften) gewährt das ErbStG einen Verschonungsabschlag von 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung). Voraussetzungen: Behaltensfrist von 5 bzw. 7 Jahren, Einhaltung der Lohnsumme, kein zu hoher Anteil an Verwaltungsvermögen. Bei größerem Vermögen greift das sogenannte Bedarfsbewertungsverfahren.
Wenn Substanz übertragen, Erträge oder Stimmrechte aber behalten werden sollen — typisch bei Übertragung von Gesellschaftsanteilen an die nächste Generation, während der Schenker noch operativ tätig ist. Steuerlich reduziert der Nießbrauch den Schenkungswert, das spart Schenkungsteuer.
Das Finanzamt fordert in der Regel innerhalb von drei Monaten nach Erbfall zur Abgabe auf, die eigentliche Frist beträgt dann drei weitere Monate — kann auf Antrag verlängert werden. Bei größerem Vermögen oder Bewertungsfragen lohnt es sich, Fristverlängerung zu beantragen und sorgfältig vorzubereiten.
Wir sprechen Familien- und Vermögensfragen mit Diskretion. Im Erstgespräch klären wir den Status quo und skizzieren einen Stufenplan.
Erstgespräch vereinbaren oder direkt anrufen: +49 211 238 551 36